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Auf die Plätze, fertig, los!

Dein Zugang zum Wunschstudium an der FHM

Bereit für das Abenteuer Studium und damit für deinen nächsten Karriereschritt?

Bevor es losgehen kann, erfährst du hier, welche Zugangsvoraussetzungen du für dein Wunschstudium an der FHM erfüllen musst. Wir sind uns sicher: In den meisten Fällen steht einem Studium bei uns nichts im Wege! Bei allen Fragen kannst du natürlich auch gerne unsere Studienberatung kontaktieren. 

Zur Studienberatung

Unsere Zulassungsvoraussetzungen auf einen Blick

Die Fachhochschule des Mittelstands (FHM) ist eine staatlich anerkannte, private Fachhochschule. Studierende müssen daher mindestens die gleichen formalen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die für die Aufnahme eines vergleichbaren Studiums an einer öffentlichen Hochschule erforderlich wären.

Formale Voraussetzung zur Aufnahme des Bachelor-Studiums an der FHM ist die Hochschul- oder Fachhochschulreife. Berufspraktiker mit entsprechenden beruflichen Abschlüssen können ebenfalls ein Studium aufnehmen. 

Mögliche Zugangswege zum Studium*:

  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife, etc.)
  • Hochschulreife
  • Fachhochschulreife
  • Meister*in
  • Staatlich geprüfte Techniker*innen
  • Meisteranwärter*in mit FH-Reife
  • Betriebswirt*in des Handwerks
  • Betriebswirt*in (IHK)
  • Absolventen*innen zweijähriger Fachschulausbildungen
  • Fachwirte und Fachkaufleute
  • Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in
  • Berufliche Qualifikation (Schulabschluss + mind. 2-jährige Ausbildung** + anschließender mind. 3-jähriger fachgebundener Berufspraxis)

*Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung gemäß Landesrecht NRW
**bei Fachfremder Ausbildung ist eine Zugangsprüfung erforderlich

 

Die Bachelorstudiengänge an der FHM sind nicht mit einem Numerus Clausus (NC) belegt.

  1. Voraussetzung für die Aufnahme des Bachelor-Studiums ist die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als hochschulzugangsberechtigt anerkannte Vorbildung.
     
  2. Auf der Grundlage der „Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (im Folgenden: BBHSZVO)“ vom 8. März 2010 können auch folgende Bewerberinnen und Bewerber ohne weitere Prüfung zum Studium zugelassen werden, die einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt haben:
    • Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung,
    • Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
    • eine vergleichbare Qualifikation auf der Grundlage von § 142 Seemannsgesetz,
    • Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,
    • Abschluss einer mit gemäß zweiten Gliederungspunkt dieses Absatzes vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe,
    • Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung.
     
  3. Zugang zu einem Studium in einem der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang hat gem. BBHSZVO auch, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    • Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
    • eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem erlernten Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
     
  4. Auf der Grundlage des § 4 der BBHSZVO kann an einer Zugangsprüfung teilnehmen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    • Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
    • eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 3 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen. Der Nachweis der Berufsausbildung ist durch entsprechende Dokumente zu belegen.
     
  5. Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Über die Zulassung zur Zugangsprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er ist auch für die ordnungsgemäße Durchführung des Zulassungsverfahrens verantwortlich und entscheidet auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungen über die Zulassung zum Studium. Die Prüfung unterteilt sich in eine schriftliche Arbeit sowie eine mündliche Prüfung, die jeweils mit einer Note nach dem FHM-Notenschema (§ 12) bewertet werden. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Die bestandene Prüfung berechtigt studiengangsbezogen zur Aufnahme des Studiums an der FHM.
     
  6. Studieninteressierte mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen können zusätzlich zu ihren Bewerbungsunterlagen einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Dieser soll es den Bewerbern ermöglichen, behinderungs- und krankheitsbedingte Nachteile auszugleichen. In Bezug auf den Nachteilsausgleich gilt bei der Zulassung zum Studium die gleiche Vorgehensweise wie bei den Prüfungen unter §6 (8, 9).
     
  7. Vom Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 49 HG kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Ebenso können außergewöhnlich begabte Studieninteressenten vor Abschluss der Schullaufbahn Zugang zum Studium bekommen. Hierzu ist eine schriftliche Bewerbung unter Angabe des Studiengangs an die Hochschule zu richten. Die Bewerbungen werden vom Prüfungsausschuss begutachtet und geeignet erscheinende Bewerber werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einer Prüfung eingeladen, die sich in einen schriftlichen und mündlichen Teil gliedert und Fach- sowie Allgemeinwissen überprüft. Bei einer Bewerbung um einen künstlerisch-gestaltenden Studiengang sind zusätzlich praktische Arbeitsproben beizubringen. Die Bewerber werden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich benachrichtigt. Die bestandene Prüfung berechtigt studiengangsbezogen zur Aufnahme des Studiums an der FHM oder bei außergewöhnlich begabten Studieninteressenten zur Belegung von Einzelmodulen mit der Möglichkeit einer späteren Anerkennung der Prüfungsleistung.
     
  8. Zur Immatrikulation in duale, ausbildungsintegrierende Studiengänge ist ein Ausbildungsvertrag über eine spezifische Ausbildung nachzuweisen. Für die dualen Studiengänge der FHM Schwerin - Baltic College ist kein Ausbildungsvertrag nachzuweisen, da hier für den Ausbildungsabschluss eine Externenprüfung nach § 45 (2) Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolviert wird.

Zur Aufnahme unseres Aufbaustudiums (Top-Up) benötigst du, neben den grundlegenden Zugangsvoraussetzungen zum Bachelorstudium, eine entsprechende abgeschlossende Berufsausbildung bzw. Weiterbildung. Welche das im Detail sind, erfährst du auf der Seite des jeweiligen studiengangs unter dem Punkt “Deine Vorbildung”

Hier findest du alle Infos zum Aufbaustudium

Für die Aufnahme eines Masterstudiums benötigst du einen Bachelorabschluss oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Vorbildung. In der Regel solltest du einen Bachelorabschluss mit einem fachbezogenen Schwerpunkt absolviert haben. Dies gilt jedoch nicht für alle Masterpogramme an der FHM. Die Details zu den Zugangsvoraussetzungen findest du auf der jeweiligen Seite deines Wunschstudiengangs. 

Für deine Bewerbung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Lebenslauf
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife, etc.)
  • Nachweis eines Hochschulabschlusses
     

Du möchtest studieren, hast aber kein Abitur?

Bei uns kannst du auch ohne Abitur in dein Wunschstudium starten.

Hier gibts alle Infos zum Studieren ohne Abitur

Ausgezeichnet! Zertifizierte Qualität an der FHM.